Betreffend Ablenkung und Verpassen des Fortgangs der Einvernahme gilt dasselbe wie betreffend Nachrichten-Lesen. Auch hier hat sowohl der Klient als auch die Strafverfolgungsbehörde Anspruch darauf, dass der anwesende – notwendige – Verteidiger der Einvernahme ohne Unterbruch, ohne Ablenkung und mit voller Konzentration und Aufmerksamkeit folgt. Da der Disziplinarbeklagte dies zugestandenermassen nicht getan hat, sind auch durch dieses Verhalten die Berufspflichten verletzt worden.