Auch wenn der Disziplinarbeklagte ausführt, er habe die beiden Hefte lediglich gleichzeitig mit einem Block aus seiner Mappe hervorgenommen, dann nicht darin geblättert und höchstens eine Frage des Kreuzworträtsels gelöst, wenn er nicht mit dem Nachführen seiner Notizen beschäftigt gewesen sei, während Fragen gestrichen oder modifiziert worden seien oder das Protokoll nachgeführt worden sei, kann ihn dies nicht entlasten. Betreffend Ablenkung und Verpassen des Fortgangs der Einvernahme gilt dasselbe wie betreffend Nachrichten-Lesen.