e. Betreffend Lesen und Lösen von Kreuzworträtseln (lit. f) verhält es sich genau gleich wie betreffend Schlafen oder Lesen von Nachrichten: Auch wenn der Disziplinarbeklagte ausführt, er habe die beiden Hefte lediglich gleichzeitig mit einem Block aus seiner Mappe hervorgenommen, dann nicht darin geblättert und höchstens eine Frage des Kreuzworträtsels gelöst, wenn er nicht mit dem Nachführen seiner Notizen beschäftigt gewesen sei, während Fragen gestrichen oder modifiziert worden seien oder das Protokoll nachgeführt worden sei, kann ihn dies nicht entlasten.