Daran ändert auch der Einwand des Disziplinarbeklagten, er habe während der Einvernahme 3,5 A4-Seiten handschriftliche Notizen erstellt, nichts: Das Protokoll umfasst ohne Personalienblatt und Unterschriften 9 dicht beschriebene Seiten (pag. 10-18), so dass handschriftliche Notizen von weniger als der Hälfte dieses Umfangs gerade nicht darauf schliessen lassen, dass der Einvernahme aufmerksam gefolgt und alles oder jedenfalls Vieles notiert wurde, wenn auch klar festgehalten werden muss, dass es nicht die Pflicht des anwesenden Verteidigers ist, alles mitzuschreiben.