Nach Art. 131 Abs. 3 StPO dürfen Einvernahmen ohne notwendige Verteidigung nicht verwertet werden, wenn im Zeitpunkt der Einvernahme bereits erkennbar war, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt und keine Verteidigung organisiert wird. Somit besteht das Risiko, wenn der Verteidiger schläft oder unaufmerksam oder abgelenkt ist, dass die Einvernahme wiederholt werden muss, damit sie verwertbar ist. Dies stört den geordneten Gang der Rechtspflege erheblich. Daran ändert auch der Einwand des Disziplinarbeklagten, er habe während der Einvernahme 3,5 A4-Seiten handschriftliche Notizen erstellt, nichts: