Wird der Einvernahme schlafend gar nicht oder «nur» durch das Mobiltelefon, Rätsel oder Zeitungen abgelenkt gefolgt, werden einerseits die Interessen des Klienten nicht gehörig vertreten, es liegt keine wirksame Verteidigung vor und andererseits wird auch der geordnete Gang der Rechtspflege gestört: Nach Art. 131 Abs. 3 StPO dürfen Einvernahmen ohne notwendige Verteidigung nicht verwertet werden, wenn im Zeitpunkt der Einvernahme bereits erkennbar war, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt und keine Verteidigung organisiert wird.