Davon ausgehend, dass der Beschuldigte verteidigt werden musste, hat sowohl der Klient als auch die Strafverfolgungsbehörde Anspruch darauf, dass der Verteidiger nicht nur körperlich anwesend ist, sondern seine Aufgabe mit voller Konzentration und ohne Ablenkung erfüllt. Dies tut er nicht, wenn er schläft oder auch nur einen abwesenden Eindruck hinterlässt und dies tut er insbesondere auch nicht, wenn er unter dem Tisch seine Nachrichten auf dem Mobiltelefon kontrolliert und/oder liest.