Wäre kein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen, wäre der Disziplinarbeklagte nicht über die Pikettliste bereits zur ersten polizeilichen Einvernahme seines Klienten aufgeboten worden. Daran ändert auch nichts, dass der zuständige Staatsanwalt dem Beschuldigten nicht unmittelbar nach dem Widerruf der Einsetzung des Disziplinarbeklagten einen neuen – amtlichen – Anwalt bestellt hat. Davon ausgehend, dass der Beschuldigte verteidigt werden musste, hat sowohl der Klient als auch die Strafverfolgungsbehörde Anspruch darauf, dass der Verteidiger nicht nur körperlich anwesend ist, sondern seine Aufgabe mit voller Konzentration und ohne Ablenkung erfüllt.