Am 20. Juli 2023 wurde der Beschuldigte u.a. wegen Vorbereitungshandlungen zu einem Raub befragt (pag. 10). Nach Art. 260bis Abs. 1 lit. d des Strafgesetzbuches (StGB, SR 310.0) sind diese Vorbereitungshandlungen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, es handelt sich also um ein Verbrechen. Deshalb musste der Beschuldigte gestützt auf Art. 130 lit. b und wohl auch lit. d der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verteidigt werden. Wäre kein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen, wäre der Disziplinarbeklagte nicht über die Pikettliste bereits zur ersten polizeilichen Einvernahme seines Klienten aufgeboten worden.