Weshalb die Polizei zu Unrecht behaupten sollte, der Disziplinarbeklagte habe geschlafen, ist nicht einzusehen. Dies lässt zusammen mit den unglaubhaften Ausführungen des Disziplinarbeklagten zum Namen seines Klienten ernsthafte Zweifel am Wahrheitsgehalt der Ausführungen des Disziplinarbeklagten entstehen. Schliesslich kann aber offenbleiben, ob er tatsächlich geschlafen oder «nur» einen derart abwesenden Eindruck gemacht hat, dass die anwesenden Personen davon ausgehen mussten, dass er schlafe. Beides ist problematisch. Zudem ist das Verhalten, das als Erklärung für den bei der Polizei entstandenen Eindruck des Schlafens angeführt wird, auch nicht besser: