d. Anders verhält es sich mit dem Vorwurf des Schlafens während der Einvernahme. Zwar wird dieser Vorwurf bestritten, wobei der Eindruck der Polizei, dass er geschlafen habe, gar nicht abgestritten wird. Der Disziplinarbeklagte führt dazu aus, dass er sich teilweise mit der linken Hand an die Stirn gegriffen und den