Tatsächlich ist es für die Verteidigung in der Regel nicht einfach, bei einem Erstkontakt während eines Piketteinsatzes auf einen Klienten zu treffen, von dem nichts bekannt ist, auch dessen Sprachkenntnisse nicht. Zwar kann erwartet werden, dass der hinzugezogene Verteidiger aus der Abwesenheit eines Übersetzers schliessen darf und auch tatsächlich schliesst, dass der neue Klient Deutsch spricht. Es ist aber auch ein Akt der Höflichkeit, sich vor Beginn des Gesprächs beim Klienten zu erkundigen, in welcher Sprache dieser das Gespräch führen möchte. Auch in diesem Verhalten ist damit keine Pflichtverletzung zu sehen.