c. Zu glauben ist dem Disziplinarbeklagten seine Erklärung, er habe erst später, beim Überprüfen der Personalien seines Klienten durch die Polizei, erfahren, dass dieser Schweizer Bürger sei. Dies führt er als Erklärung aus, dass er sich vor seinem Gespräch mit dem Klienten erkundigt habe, ob sein Klient Französisch oder Englisch spreche. Tatsächlich ist es für die Verteidigung in der Regel nicht einfach, bei einem Erstkontakt während eines Piketteinsatzes auf einen Klienten zu treffen, von dem nichts bekannt ist, auch dessen Sprachkenntnisse nicht.