9 b. Was die Erkundigung nach dem Namen des neuen Klienten unmittelbar nach der Vorstellung durch die Polizei betrifft, ist festzuhalten, dass die Erklärungsversuche des Disziplinarbeklagten nicht zu überzeugen vermögen: Strafverteidiger, welche über die Pikettliste für polizeiliche Einvernahmen aufgeboten werden, kennen in der Regel – es sei denn, es handelt sich (ausnahmsweise) um ehemalige oder aktuelle Klienten, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist – ihre Klienten und damit deren Namen und die Schreibweise des Namens nicht. Worum es im Pikettfall geht, wie die Klienten heissen und alles Weitere erfährt der Verteidiger meist erst vor Ort.