9 b. Was die Erkundigung nach dem Namen des neuen Klienten unmittelbar nach der Vorstellung durch die Polizei betrifft, ist festzuhalten, dass die Erklärungsversuche des Disziplinarbeklagten nicht zu überzeugen vermögen: Strafverteidiger, welche über die Pikettliste für polizeiliche Einvernahmen aufgeboten werden, kennen in der Regel – es sei denn, es handelt sich (ausnahmsweise) um ehemalige oder aktuelle Klienten, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist – ihre Klienten und damit deren Namen und die Schreibweise des Namens nicht.