Zwar mag es ungeschickt sein, nach Alkohol riechend an einer Einvernahme bei der Polizei zu erscheinen, jedoch ist darin keine Sorgfaltspflichtverletzung zu erblicken, wenn keine Auswirkungen eines derartigen Alkoholkonsums, der die Erledigung einer ordnungsgemässen Anwalts- bzw. Verteidigertätigkeit ausschliessen würde, vorliegen. Jedenfalls ist der Konsum eines Aperitifs nicht geeignet, das Ansehen der gesamten Anwaltschaft in der Öffentlichkeit derart zu schädigen, dass ein disziplinarrechtlich relevanter Verstoss vorliegen würde.