Wird davon ausgegangen, dass ein privater (Auto-)Fahrer nach dem Konsum eines Aperitifs noch fahrfähig und -berechtigt ist, ist nicht einzusehen, weshalb ein Anwalt seine Arbeit nicht mehr ausführen können sollte, wenn er etwas Alkohol getrunken hat. Zwar mag es ungeschickt sein, nach Alkohol riechend an einer Einvernahme bei der Polizei zu erscheinen, jedoch ist darin keine Sorgfaltspflichtverletzung zu erblicken, wenn keine Auswirkungen eines derartigen Alkoholkonsums, der die Erledigung einer ordnungsgemässen Anwalts- bzw. Verteidigertätigkeit ausschliessen würde, vorliegen.