a. Was den unbestrittenen Alkoholkonsum anlässlich eines Mittagsaperitifs betrifft, besteht für Anwälte – im Gegensatz beispielsweise zu Berufschauffeuren – keine Pflicht, ihre Arbeit absolut nüchtern anzutreten. Wird davon ausgegangen, dass ein privater (Auto-)Fahrer nach dem Konsum eines Aperitifs noch fahrfähig und -berechtigt ist, ist nicht einzusehen, weshalb ein Anwalt seine Arbeit nicht mehr ausführen können sollte, wenn er etwas Alkohol getrunken hat.