12 N 44). Die Anwaltsaufsichtsbehörde schreitet jedoch nur ein, wenn die der Behörde «zu Gebot stehenden Ordnungsstrafen nicht ausreichen, insbesondere dann, wenn das beanstandete Verhalten öffentliches Aufsehen erregt, die Interessen der Klientschaft gefährdet oder Würde und Ansehen des Anwaltsstands beeinträchtigt, so wie bei schweren oder wiederholten Verfehlungen einer Anwältin oder eines Anwalts» (BVR 2007, S. 291). 21. Zu den einzelnen Vorwürfen: