Der Anwalt hat gegenüber Gerichten und Behörden den gebotenen Anstand zu wahren, da er trotzdem auch Mitarbeiter der Rechtspflege ist. Er hat sich damit auch den Gerichten und Behörden gegenüber so zu verhalten, dass das Vertrauen des Publikums in den Rechtsstaat nicht gefährdet ist (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 44).