12 N 38). Problematisch wird die Arbeit des Strafverteidigers erst, wenn er positiv störend in die Wahrheitsfindung eingreift oder die Rechtsordnung missachtet beispielsweise durch unwahre Behauptungen, Einflussnahme auf Beweismittel, Zeugenbeeinflussung, Empfehlung von Falschaussagen, Hilfe bei der Flucht etc.