Strafverteidiger haben aber nicht als staatliches Organ oder als Gehilfe des Richters zu funktionieren, sondern sind einseitig für den jeweiligen Klienten tätig. Damit hat der Strafverteidiger sich nicht am staatlichen Strafverfolgungsinteresse, sondern am Interesse seines Klienten an einem Freispruch oder wenigstens möglichst milden Urteil zu orientieren. Dabei kommt ihm ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit zu, was ein erhebliches Spannungspotenzial ergeben kann (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 38).