20. Zu den Pflichten gegenüber Staat und Behörden gehört, dass der Anwalt die Interessenwahrung nur mit rechtlich zulässigen Mitteln betreibt und sich an Recht und Gesetz hält (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 36f.), wobei auch nur rechtlich zulässige Mittel eingesetzt werden dürfen (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 37a). Strafverteidiger haben aber nicht als staatliches Organ oder als Gehilfe des Richters zu funktionieren, sondern sind einseitig für den jeweiligen Klienten tätig.