19. Zu den Pflichten gegenüber den Klienten gehört eine über die auftragsrechtliche hinausgehende berufsrechtliche Treuepflicht, die das Vertrauen in die Person des Anwalts und in die Anwaltschaft an sich stärken sollte (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 25). Nicht jede Pflichtverletzung, die zu einer zivilrechtlichen Haftung führen kann, stellt einen derart groben Verstoss gegen die mandatsrechtliche Treuepflicht dar, 8 dass geradezu auf eine unverantwortliche Berufsausübung zu schliessen wäre (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 26).