Es kann dabei letztlich nur um Pflichten gehen, die den geordneten Gang der Rechtspflege sicherstellen. Massstab für die Beurteilung einer zweifelhaften Handlung oder Äusserung muss deshalb die Frage sein, ob diese über ihre Auswirkung im Einzelfall hinaus geeignet sind, das Vertrauen in Kompetenz und Integrität der Anwaltschaft zu beeinträchtigen und damit die Funktion der Anwaltschaft im System der Rechtspflege zu stören (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 12).