18. Art. 12 lit. a BGFA ist – wie bereits ausgeführt – nicht nur anwendbar auf das Verhältnis zwischen Anwalt und Klientschaft, sondern ebenso auf das Verhalten des Anwaltes gegenüber Gerichten, Behörden, Gegenparteien und der Öffentlichkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.545/2003 vom 4. Mai 2004 E. 3 und 2A.600/2003 vom 11. August 2004 E. 2.3.). Hierbei ist jedoch besonders zu berücksichtigen, dass sich der Gesetzgeber bei der Vereinheitlichung der Berufsregeln auf das Wesentliche beschränken wollte. Es kann dabei letztlich nur um Pflichten gehen, die den geordneten Gang der Rechtspflege sicherstellen.