Die Standesregeln behalten insofern eine rechtliche Bedeutung, indem sie eine Präzisierung oder Auslegung der Berufsregeln ermöglichen, jedoch nur insoweit, als sie eine auf nationaler Ebene weit verbreitete Meinung ausdrücken (BGE 140 III 6 E. 3.1 S. 9; BGE 136 III 296 E. 2.1 S. 300). 14. Es ist zu prüfen, ob das Verhalten des Disziplinarbeklagten gemäss den gegen ihn erhobenen Vorwürfen (vgl. Ziff. 2) die Bestimmungen von Art. 12 lit. a BGFA verletzt hat.