6 Zusammenfassend hält er abschliessend fest, dass er seine Arbeit mit der nötigen Sorgfalt ausgeübt habe und ein Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA nicht vorliege. 11. Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 wurde von der Stellungnahme Kenntnis genommen (pag. 101) und gleichzeitig wurde die Referentin bestimmt. II. Zuständigkeit