e. Betreffend Lesen sowie Lösen eines Kreuzworträtsels (lit. f) betont er, er sei während der Zeit, in der Fragen gestellt und beantwortet worden seien, immer aufmerksam gewesen und sei dem Gespräch gefolgt, allerdings habe er in Pausen (Modifikation oder Streichung vorbereiteter Fragen und Nachführung des Protokolls) einige einfache Fragen eines Kreuzworträtsels gelöst. Das stelle keine Sorgfaltspflichtverletzung dar und er leitet daraus sogar ab, dass dies belege, dass er geistig nicht getrübt gewesen sei und die Interessen seines Klienten habe wahrnehmen können.