10. In der Stellungnahme vom 23. Februar 2024 (pag 85 ff.) beantragte der Disziplinarbeklagte, das Verfahren sei aufzuheben. Im Wesentlichen macht er – teilweise etwas ausführlicher als in der Stellungnahme vom 25. September 2023 (vgl. Ziff. 4) – inhaltlich dieselben Ausführungen wie schon gegenüber der Anzeigerin. Nachfolgend wird nur noch auf die ergänzenden Ausführungen eingegangen: b. Der Anstand gebiete es, dass der Anwalt den Namen seiner Klienten korrekt aussprechen könne.