9. Mit Schreiben vom 19. Januar 2024 (pag. 71) ersuchte der Disziplinarbeklagte um eine Fristverlängerung von zwei Wochen, welche ihm mit Verfügung vom 22. Januar 2024 (pag. 75) bis zum 2. Februar 2024 gewährt wurde. Sodann beantragte er mit Schreiben vom 2. Februar 2024 (pag. 77) eine zweite Fristerstreckung von drei Wochen. Auch diese wurde ihm mit Verfügung vom 5. Februar 2024 (pag. 81) bis zum 23. Februar 2024 gewährt.