7. Mit Schreiben vom 7. November 2023 (pag. 57) verwies der Disziplinarbeklagte auf seine Eingabe an die Staatsanwaltschaft (vgl. Ziff. 4) und reichte zusätzlich ein Schreiben an die Anzeigerin ein. Darin geht es um die Tatsache, dass B.________ nach dem Widerruf der amtlichen Verteidigung durch den Disziplinarbeklagten kein neuer amtlicher Verteidiger beigeordnet wurde. Dieses Schreiben tut nichts zur hier zu beurteilenden Angelegenheit und es wird daher nicht weiter darauf eingegangen.