j. Er sei schliesslich an der Ausgangstür vorbeigegangen, weil er die Örtlichkeiten nicht gekannt habe. Es sei sowieso merkwürdig gewesen, dass – anders als sonst – nicht einer der Polizisten vorausgegangen sei. Er könne sich nicht erinnern, dass er noch fast in eine Kollegin «gelaufen» sei. Zusammenfassend hält er schliesslich fest, dass keine Interessenkollision, keine offensichtliche Überforderung, kein fehlerhaftes Prozessverhalten und auch keine mangelnde Sorgfalt bei der Vorbereitung der Einvernahme vorliegen würden.