c. Er habe sich vor dem Gespräch unter vier Augen erkundigt, welche Sprache sein neuer Klient spreche. Er habe schliesslich erst später, nach dem Gespräch zu Beginn der Einvernahme, als die Personalien des Befragten überprüft worden seien, erfahren, dass dieser Schweizer Bürger sei. d. Er weist den Vorwurf, während der Einvernahme geschlafen zu haben, als unwahr zurück und verweist darauf, dass er während der Einvernahme relativ umfangreiche dreieinhalb A4-Seiten (handschriftliche) Notizen gemacht habe.