a. Der Mundalkoholgeruch wird nicht bestritten und mit einem Aperitif vor dem Mittag erklärt. Diesen Aperitif habe er nach kurzer Zeit wieder verlassen, um schliesslich rechtzeitig vor Ort zu sein und an der Einvernahme teilnehmen zu können. Er sei keinesfalls derart alkoholisiert gewesen, dass er eine wirksame Verteidigung nicht mehr habe wahrnehmen können. Im Übrigen bezeichnet er die weiteren Ausführungen der Kantonspolizei als tendenziös und überspitzt.