3 Dem Protokoll der fraglichen Einvernahme (pag. 9-19) ist lediglich zu entnehmen, dass der Disziplinarbeklagte sich im Rahmen der Ergänzungsfragen tatsächlich nur erkundigt hat, welcher Staatsanwalt für den Fall zuständig sei. Alle anderen Feststellungen wurden nicht im Protokoll festgehalten, was jedoch der Natur der Sache entspricht: In den Einvernahmeprotokollen sind die Aussagen und das Verhalten des Befragten festzuhalten und nicht das Verhalten oder ein allfälliges Fehlverhalten eines Anwaltes.