b. Im Einvernahmeraum sei ihm B.________ vorgestellt worden, er habe sich daraufhin nach dem Namen erkundigen müssen. c. Der Disziplinarbeklagte habe sich bei B.________ erkundigt, ob er Französisch oder Englisch verstehe. d. Während der Einvernahme habe er teilweise geschlafen. e. Der Disziplinarbeklagte habe während der Einvernahme ein verschweisstes Heft geöffnet und darin gelesen. f. Er habe auch Kreuzworträtsel gelöst. g. Die einzige vom Disziplinarbeklagten (als Verteidiger des Befragten) am Schluss gestellte Ergänzungsfrage sei gewesen, bei wem wohl dieser Fall laufe.