a BGFA) Wird im Falle einer notwendigen Verteidigung der Einvernahme schlafend gar nicht oder «nur» durch das Mobiltelefon, Rätsel oder Zeitungen abgelenkt gefolgt, werden einerseits die Interessen des Klienten nicht gehörig vertreten, es liegt keine wirksame Verteidigung vor und andererseits wird auch der geordnete Gang der Rechtspflege gestört. Davon ausgehend, dass der Beschuldigte verteidigt werden musste, hat sowohl der Klient als auch die Strafverfolgungsbehörde Anspruch darauf, dass der Verteidiger nicht nur körperlich anwesend ist, sondern seine Aufgabe mit voller Konzentration und ohne Ablenkung erfüllt.