{"Signatur": "BE_AK_001", "Spider": "BE_Anwaltsaufsicht", "Datum": "2024-07-03", "PDF": {"Datei": "BE_Anwaltsaufsicht/BE_AK_001_AA-2023-252_2024-07-03.pdf", "URL": "https://www.aa-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/AA_2023_252_c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f90acd1b1d79c7b7c965792c4cfedf36ed4f05e9b194c70bb0329414cf81dbb9f8f50e86148d1363c2a1f62b1906fc529?path=c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f90acd1b1d79c7b7c965792c4cfedf36ed4f05e9b194c70bb0329414cf81dbb9f8f50e86148d1363c2a1f62b1906fc529&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AA_2023_252", "Checksum": "de8338cbae02b522549ca3aca1436690"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA 2023 252"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 03.07.2024 AA 2023 252"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats 03.07.2024 AA 2023 252"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 03.07.2024 AA 2023 252"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "5er Besetzung  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA) | Disziplinarverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/21/1982", "Zeit UTC": "25.09.2025 00:10:57", "Checksum": "6d57eb17b56952932da5b27affd9157c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 03.07.2024 AA 2023 252\nRegeste:\nVerletzung der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA) | Disziplinarverfahren\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAnwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance\ndes avocats\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern AA 23 252\nTelefon +41 31 635 48 05\nanwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Juli 2024\n\nBesetzung Oberrichter Zuber (Präsident), Fürsprecherin Marti (Referentin)\nRechtsanwalt Schnidrig, Oberrichterin Friederich Hörr, Jugendgerichtspräsidentin D’Angelo,\nGerichtsschreiberin Spielmann\n\nVerfahrensbeteiligte Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-\nMittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern\nAnzeigerin\n\ngegen\n\nA.________\nDisziplinarbeklagter\n\nGegenstand Disziplinarverfahren\n\nAnzeige vom 11. Oktober 2023\n\nRegeste:\nVerletzung der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a\nBGFA)\nWird im Falle einer notwendigen Verteidigung der Einvernahme schlafend gar nicht oder\n«nur» durch das Mobiltelefon, Rätsel oder Zeitungen abgelenkt gefolgt, werden einerseits\ndie Interessen des Klienten nicht gehörig vertreten, es liegt keine wirksame Verteidigung\nvor und andererseits wird auch der geordnete Gang der Rechtspflege gestört. Davon ausgehend, dass der Beschuldigte verteidigt werden musste, hat sowohl der Klient als auch\ndie Strafverfolgungsbehörde Anspruch darauf, dass der Verteidiger nicht nur körperlich\nanwesend ist, sondern seine Aufgabe mit voller Konzentration und ohne Ablenkung erfüllt.\nDies tut er nicht, wenn er schläft oder auch nur einen abwesenden Eindruck hinterlässt\nund dies tut er insbesondere auch nicht, wenn er unter dem Tisch seine Nachrichten auf\ndem Mobiltelefon kontrolliert und/oder liest. Da der Disziplinarbeklagte der Einvernahme\nnicht ohne Unterbruch, ohne Ablenkung und mit voller Konzentration und Aufmerksamkeit\ngefolgt ist, hat er die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung verletzt.\n\n2\nErwägungen:\n\nI. Prozessgeschichte und Sachverhalt\n\n1. Am 11. Oktober 2023 reichte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region\nBern-Mittelland (nachfolgend Anzeigerin) verschiedene Unterlagen zwecks Prüfung\neiner möglichen Berufsregelverletzung ein und wünschte eine Rückmeldung zum\nVerfahren. Zu diesen Unterlagen gehören u.a. ein Schreiben der Kantonspolizei\nBern vom 9. August 2023 mit diversen Vorwürfen gegen A.________ (nachfolgend\nDisziplinarbeklagter) sowie eine beim Disziplinarbeklagten bereits eingeholte Stellungnahme.\n\n2. Der Eingabe bzw. den Unterlagen lässt sich Folgendes entnehmen: Mit Schreiben\nvom 9. August 2023 (pag. 5-7) informierte die Kantonspolizei Bern die Anzeigerin\nüber diverse Feststellungen, welche anlässlich einer Einvernahme vom 20. Juli\n2023 ab 13.00 Uhr, für welche der Disziplinarbeklagte über die Pikettliste aufgeboten worden war, gemacht wurden. Dabei handelt es sich um die folgenden Vorwürfe:\n\na. Als der Disziplinarbeklagte im Warteraum abgeholt worden sei, sei ein deutlicher\nMundalkoholgeruch festgestellt worden.\n\nb. Im Einvernahmeraum sei ihm B.________ vorgestellt worden, er habe sich daraufhin nach dem Namen erkundigen müssen.\n\nc. Der Disziplinarbeklagte habe sich bei B.________ erkundigt, ob er Französisch\noder Englisch verstehe.\n\nd. Während der Einvernahme habe er teilweise geschlafen.\n\ne. Der Disziplinarbeklagte habe während der Einvernahme ein verschweisstes Heft\ngeöffnet und darin gelesen.\n\nf. Er habe auch Kreuzworträtsel gelöst.\n\ng. Die einzige vom Disziplinarbeklagten (als Verteidiger des Befragten) am Schluss\ngestellte Ergänzungsfrage sei gewesen, bei wem wohl dieser Fall laufe.\n\nh. Als dem Disziplinarbeklagten schliesslich das Protokoll zur Durchsicht überreicht\nworden sei, habe er ein Sudoku gelöst.\n\ni. Er habe mehr Zeit gebraucht als B.________, um das Protokoll durchzulesen,\nwobei er sich kaum auf die Seiten habe konzentrieren können.\n\nj. Beim Verlassen des Einvernahmeraumes sei er zuerst an der Ausgangstüre\nvorbeigegangen und sei fast in eine «Kollegin» «hineingelaufen», welche dort\nauf einem Stuhl gesessen sei.\n\n3\nDem Protokoll der fraglichen Einvernahme (pag. 9-19) ist lediglich zu entnehmen,\ndass der Disziplinarbeklagte sich im Rahmen der Ergänzungsfragen tatsächlich nur\nerkundigt hat, welcher Staatsanwalt für den Fall zuständig sei. Alle anderen Feststellungen wurden nicht im Protokoll festgehalten, was jedoch der Natur der Sache\nentspricht: In den Einvernahmeprotokollen sind die Aussagen und das Verhalten\ndes Befragten festzuhalten und nicht das Verhalten oder ein allfälliges Fehlverhalten eines Anwaltes.\n\n"}