Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Anwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance des avocats Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern AA 23 252 Telefon +41 31 635 48 05 anwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Zuber (Präsident), Fürsprecherin Marti (Referentin) Rechtsanwalt Schnidrig, Oberrichterin Friederich Hörr, Jugendge- richtspräsidentin D’Angelo, Gerichtsschreiberin Spielmann Verfahrensbeteiligte Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern- Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Anzeigerin gegen A.________ Disziplinarbeklagter Gegenstand Disziplinarverfahren Anzeige vom 11. Oktober 2023 Regeste: Verletzung der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA) Wird im Falle einer notwendigen Verteidigung der Einvernahme schlafend gar nicht oder «nur» durch das Mobiltelefon, Rätsel oder Zeitungen abgelenkt gefolgt, werden einerseits die Interessen des Klienten nicht gehörig vertreten, es liegt keine wirksame Verteidigung vor und andererseits wird auch der geordnete Gang der Rechtspflege gestört. Davon aus- gehend, dass der Beschuldigte verteidigt werden musste, hat sowohl der Klient als auch die Strafverfolgungsbehörde Anspruch darauf, dass der Verteidiger nicht nur körperlich anwesend ist, sondern seine Aufgabe mit voller Konzentration und ohne Ablenkung erfüllt. Dies tut er nicht, wenn er schläft oder auch nur einen abwesenden Eindruck hinterlässt und dies tut er insbesondere auch nicht, wenn er unter dem Tisch seine Nachrichten auf dem Mobiltelefon kontrolliert und/oder liest. Da der Disziplinarbeklagte der Einvernahme nicht ohne Unterbruch, ohne Ablenkung und mit voller Konzentration und Aufmerksamkeit gefolgt ist, hat er die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung verletzt. 2 Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Sachverhalt 1. Am 11. Oktober 2023 reichte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (nachfolgend Anzeigerin) verschiedene Unterlagen zwecks Prüfung einer möglichen Berufsregelverletzung ein und wünschte eine Rückmeldung zum Verfahren. Zu diesen Unterlagen gehören u.a. ein Schreiben der Kantonspolizei Bern vom 9. August 2023 mit diversen Vorwürfen gegen A.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagter) sowie eine beim Disziplinarbeklagten bereits eingeholte Stel- lungnahme. 2. Der Eingabe bzw. den Unterlagen lässt sich Folgendes entnehmen: Mit Schreiben vom 9. August 2023 (pag. 5-7) informierte die Kantonspolizei Bern die Anzeigerin über diverse Feststellungen, welche anlässlich einer Einvernahme vom 20. Juli 2023 ab 13.00 Uhr, für welche der Disziplinarbeklagte über die Pikettliste aufgebo- ten worden war, gemacht wurden. Dabei handelt es sich um die folgenden Vorwür- fe: a. Als der Disziplinarbeklagte im Warteraum abgeholt worden sei, sei ein deutlicher Mundalkoholgeruch festgestellt worden. b. Im Einvernahmeraum sei ihm B.________ vorgestellt worden, er habe sich dar- aufhin nach dem Namen erkundigen müssen. c. Der Disziplinarbeklagte habe sich bei B.________ erkundigt, ob er Französisch oder Englisch verstehe. d. Während der Einvernahme habe er teilweise geschlafen. e. Der Disziplinarbeklagte habe während der Einvernahme ein verschweisstes Heft geöffnet und darin gelesen. f. Er habe auch Kreuzworträtsel gelöst. g. Die einzige vom Disziplinarbeklagten (als Verteidiger des Befragten) am Schluss gestellte Ergänzungsfrage sei gewesen, bei wem wohl dieser Fall laufe. h. Als dem Disziplinarbeklagten schliesslich das Protokoll zur Durchsicht überreicht worden sei, habe er ein Sudoku gelöst. i. Er habe mehr Zeit gebraucht als B.________, um das Protokoll durchzulesen, wobei er sich kaum auf die Seiten habe konzentrieren können. j. Beim Verlassen des Einvernahmeraumes sei er zuerst an der Ausgangstüre vorbeigegangen und sei fast in eine «Kollegin» «hineingelaufen», welche dort auf einem Stuhl gesessen sei. 3 Dem Protokoll der fraglichen Einvernahme (pag. 9-19) ist lediglich zu entnehmen, dass der Disziplinarbeklagte sich im Rahmen der Ergänzungsfragen tatsächlich nur erkundigt hat, welcher Staatsanwalt für den Fall zuständig sei. Alle anderen Fest- stellungen wurden nicht im Protokoll festgehalten, was jedoch der Natur der Sache entspricht: In den Einvernahmeprotokollen sind die Aussagen und das Verhalten des Befragten festzuhalten und nicht das Verhalten oder ein allfälliges Fehlverhal- ten eines Anwaltes. 3. Am 22. August 2023 wurde der Disziplinarbeklagte durch die Anzeigerin als amtli- cher Verteidiger von B.________ eingesetzt (pag. 21). Mit gleicher Post wurde ihm das Schreiben der Kantonspolizei (vgl. Ziff. 2) zugestellt, mit der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Ebenso wurde in Aussicht gestellt, ihn anschliessend aus dem amtlichen Mandat zu entlassen, weil durch sein Verhalten eine wirksame Verteidi- gung nicht sichergestellt sei. 4. Das vom Disziplinarbeklagten vorgeschlagene klärende Gespräch (pag. 27) wurde durch die Anzeigerin (pag. 29) abgelehnt und es wurde ihm eine Nachfrist für eine Stellungnahme gewährt. Mit Schreiben vom 25. September 2023 führte er schliess- lich zu den Vorwürfen das Folgende aus (pag. 33 ff.): a. Der Mundalkoholgeruch wird nicht bestritten und mit einem Aperitif vor dem Mit- tag erklärt. Diesen Aperitif habe er nach kurzer Zeit wieder verlassen, um schliesslich rechtzeitig vor Ort zu sein und an der Einvernahme teilnehmen zu können. Er sei keinesfalls derart alkoholisiert gewesen, dass er eine wirksame Verteidigung nicht mehr habe wahrnehmen können. Im Übrigen bezeichnet er die weiteren Ausführungen der Kantonspolizei als tendenziös und überspitzt. b. Er habe B.________ vor der Einvernahme nicht gekannt. Seinen Namen und dessen Schreibweise habe er aufgrund des telefonischen Aufgebots durch die Polizei erfahren. Nach der Vorstellung habe er nicht gewusst, wie der Name kor- rekt auszusprechen sei und so habe er sich nach dem Namen erkundigt, um die korrekte Aussprache des Namens zu erfahren. c. Er habe sich vor dem Gespräch unter vier Augen erkundigt, welche Sprache sein neuer Klient spreche. Er habe schliesslich erst später, nach dem Gespräch zu Beginn der Einvernahme, als die Personalien des Befragten überprüft wor- den seien, erfahren, dass dieser Schweizer Bürger sei. d. Er weist den Vorwurf, während der Einvernahme geschlafen zu haben, als un- wahr zurück und verweist darauf, dass er während der Einvernahme relativ um- fangreiche dreieinhalb A4-Seiten (handschriftliche) Notizen gemacht habe. e. Das Lesen in einem Heft sowie das Lösen eines Kreuzworträtsels (lit. f) weist er ebenfalls zurück: Er habe zwar bei der Ankunft zusammen mit seinem Schreib- block eine Zeitschrift «Weltwoche» sowie eine Zeitung «20 Minuten» aus seiner Mappe entnommen, da sie im gleichen Fach steckten. Er habe nicht darin ge- blättert, die Weltwoche sei bereits auf der Seite mit dem Kreuzworträtsel geöff- net gewesen. Auch einen Artikel habe er in keiner Zeitung gelesen, jedoch habe 4 er, wenn eine vorbereitete Frage zu streichen oder zu modifizieren gewesen sei, auf die Zeitung geblickt oder eine Frage des Kreuzworträtsels gelöst, jedoch nur, falls er nicht selber mit der Nachführung seiner Notizen beschäftigt gewe- sen sei. g. Er habe auf Ergänzungsfragen verzichtet und sich in Unkenntnis der Verfah- rensleitung lediglich danach erkundigt. h. Er habe ein Sudoku gelöst, während das Protokoll ausgedruckt worden sei – er habe weder Anlass gehabt, mit seinem Klienten noch mit dem im Einvernahme- zimmer verbliebenen Polizisten zu sprechen. i. Sein Klient habe auffallend wenig Zeit benötigt, um das Protokoll durchzulesen, wobei er ihm später bestätigt habe, dass er nur die eigenen Antworten durchge- lesen habe. Er selber habe neben den Antworten seines Klienten auch die Fra- gen aufmerksam gelesen, um einen vertiefteren Einblick in die konkreten Vor- haltungen aus anderen Einvernahmen zu erhalten. Auch der Vergleich mit den eigenen Notizen habe Zeit in Anspruch genommen. j. Er sei schliesslich an der Ausgangstür vorbeigegangen, weil er die Örtlichkeiten nicht gekannt habe. Es sei sowieso merkwürdig gewesen, dass – anders als sonst – nicht einer der Polizisten vorausgegangen sei. Er könne sich nicht erin- nern, dass er noch fast in eine Kollegin «gelaufen» sei. Zusammenfassend hält er schliesslich fest, dass keine Interessenkollision, keine offensichtliche Überforderung, kein fehlerhaftes Prozessverhalten und auch keine mangelnde Sorgfalt bei der Vorbereitung der Einvernahme vorliegen würden. In dieser 6-seitigen Stellungnahme sind schliesslich zwei nicht identische Seiten 5 enthalten (pag. 41 und 43). Inhaltlich entsprechen sich diese Seiten aber durchaus, so dass nicht weiter darauf einzugehen ist. 5. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 (pag. 53) orientierte die Aufsichtsbehörde die Anzeigerin, dass ihr im Disziplinarverfahren keine Parteistellung zukomme, sie je- doch zu gegebener Zeit über den Ausgang des Verfahrens orientiert werde. 6. Ebenso teilte die Anwaltsaufsichtsbehörde dem Disziplinarbeklagten am 16. Okto- ber 2023 mit (pag. 55), dass eine Meldung der Anzeigerin gegen ihn eingegangen sei und räumte ihm eine Frist bis am 7. November 2023 ein, um kurz zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. 7. Mit Schreiben vom 7. November 2023 (pag. 57) verwies der Disziplinarbeklagte auf seine Eingabe an die Staatsanwaltschaft (vgl. Ziff. 4) und reichte zusätzlich ein Schreiben an die Anzeigerin ein. Darin geht es um die Tatsache, dass B.________ nach dem Widerruf der amtlichen Verteidigung durch den Disziplinarbeklagten kein neuer amtlicher Verteidiger beigeordnet wurde. Dieses Schreiben tut nichts zur hier zu beurteilenden Angelegenheit und es wird daher nicht weiter darauf eingegan- gen. 5 8. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 eröffnete der Präsident der Anwaltsauf- sichtsbehörde ein Disziplinarverfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) und lud den Disziplinarbeklagten ein, innert einer Frist von 21 Tagen eine ausführliche Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen einzureichen (pag. 65-67). 9. Mit Schreiben vom 19. Januar 2024 (pag. 71) ersuchte der Disziplinarbeklagte um eine Fristverlängerung von zwei Wochen, welche ihm mit Verfügung vom 22. Janu- ar 2024 (pag. 75) bis zum 2. Februar 2024 gewährt wurde. Sodann beantragte er mit Schreiben vom 2. Februar 2024 (pag. 77) eine zweite Fristerstreckung von drei Wochen. Auch diese wurde ihm mit Verfügung vom 5. Februar 2024 (pag. 81) bis zum 23. Februar 2024 gewährt. 10. In der Stellungnahme vom 23. Februar 2024 (pag 85 ff.) beantragte der Disziplinar- beklagte, das Verfahren sei aufzuheben. Im Wesentlichen macht er – teilweise et- was ausführlicher als in der Stellungnahme vom 25. September 2023 (vgl. Ziff. 4) – inhaltlich dieselben Ausführungen wie schon gegenüber der Anzeigerin. Nachfol- gend wird nur noch auf die ergänzenden Ausführungen eingegangen: b. Der Anstand gebiete es, dass der Anwalt den Namen seiner Klienten korrekt aussprechen könne. d. Er habe während der Einvernahme nicht geschlafen, jedoch teilweise mit der linken Hand an die Stirn gegriffen und den Kopf dort aufgestützt. Auch habe er bei Pausen während des Protokollierens eingegangene Mitteilungen auf dem Mobiltelefon kontrolliert, wobei er sich mit den Ellenbogen auf seinen Ober- schenkeln abgestützt habe, um unter dem Pult die eingegangenen Mitteilun- gen lesen zu können. e. Betreffend Lesen sowie Lösen eines Kreuzworträtsels (lit. f) betont er, er sei während der Zeit, in der Fragen gestellt und beantwortet worden seien, immer aufmerksam gewesen und sei dem Gespräch gefolgt, allerdings habe er in Pausen (Modifikation oder Streichung vorbereiteter Fragen und Nachführung des Protokolls) einige einfache Fragen eines Kreuzworträtsels gelöst. Das stel- le keine Sorgfaltspflichtverletzung dar und er leitet daraus sogar ab, dass dies belege, dass er geistig nicht getrübt gewesen sei und die Interessen seines Kli- enten habe wahrnehmen können. i. Sein Klient sei bereits nach 2 bis 3 Minuten mit der Durchsicht des Protokolls fertig gewesen, während er sowohl die Fragen als auch die Antworten aufmerk- sam gelesen habe. Es bedürfe mehr als 10 Minuten, um ein (12-seitiges, pag. 19) Protokoll aufmerksam durchzulesen. j. Er habe die Örtlichkeiten nicht gekannt und auch keinen Anlass gehabt, sich den Weg vom Warteraum ins Einvernahmezimmer zu merken, da in der Regel ein ortskundiger Polizist vorausgehe. 6 Zusammenfassend hält er abschliessend fest, dass er seine Arbeit mit der nötigen Sorgfalt ausgeübt habe und ein Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA nicht vorliege. 11. Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 wurde von der Stellungnahme Kenntnis ge- nommen (pag. 101) und gleichzeitig wurde die Referentin bestimmt. II. Zuständigkeit 12. Der Disziplinarbeklagte ist im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen. Der mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 beanstandete Sachverhalt beschlägt seine an- waltliche Berufsausübung im Kanton Bern. Damit ist die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern gegeben (Art. 14 BGFA in Verbindung mit Art. 12 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. Juni 2006 [KAG; BSG 168.11]). III. Rechtliches 13. Die Berufsregeln der Anwälte sind seit dem 1. Juni 2002 im BGFA geregelt. Der mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 beanstandete Sachverhalt beschlägt seine anwalt- liche Berufsausübung im Kanton Bern. Die dortige Umschreibung in Art. 12 BGFA ist abschliessender Natur, d.h. für abweichende kantonale Vorschriften besteht kein Raum (BGE 144 II 473 E. 4.4). Zur Auslegung von Art. 12 BGFA kann zudem nur noch beschränkt auf die jeweiligen Standesregeln der kantonalen Anwaltsverbände abgestellt werden, welche bis anhin regelmässig herangezogen wurden, um die im betreffenden Kanton geltenden Berufspflichten zu konkretisieren (FELLMANN in: Fellmann/Zindl, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 12 N 4 ff.). Die Standesregeln behalten insofern eine rechtliche Bedeutung, indem sie eine Präzi- sierung oder Auslegung der Berufsregeln ermöglichen, jedoch nur insoweit, als sie eine auf nationaler Ebene weit verbreitete Meinung ausdrücken (BGE 140 III 6 E. 3.1 S. 9; BGE 136 III 296 E. 2.1 S. 300). 14. Es ist zu prüfen, ob das Verhalten des Disziplinarbeklagten gemäss den gegen ihn erhobenen Vorwürfen (vgl. Ziff. 2) die Bestimmungen von Art. 12 lit. a BGFA ver- letzt hat. 15. Nach der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Anwälte handeln in ihrem Beruf im Einklang mit der Rechtsordnung und unterlassen alles, was ihre Vertrauenswür- digkeit in Frage stellt. Das bedeutet, dass sich Anwälte bei ihrer gesamten Berufs- tätigkeit stets korrekt verhalten müssen. Die Pflicht zu Sorgfalt und Gewissenhaf- tigkeit im Rahmen der Berufsausübung beschränkt sich deshalb nicht auf die Be- ziehung zwischen Anwälten und ihren Klienten, sondern gilt auch für das Verhalten der Anwälte gegenüber Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie Dritten (WEIS- SENBERGER/HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), VwVG - Praxiskommen- tar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2016, Art. 60 N 73 f.). 7 16. Die Güte der Dienstleistung hängt aber auch von den Umständen und vom Schwie- rigkeitsgrad des Falles ab. Massgebend ist das vom Anwalt in guten Treuen zu er- wartende, sachgerechte Verhalten (vgl. dazu HESS, Das Anwaltsgesetz des Bun- des [BGFA] und seine Umsetzung durch die Kantone am Beispiel des Kantons Bern, in: ZBJV Band 140/2004, S. 102 ff.). Im Verhältnis zwischen Anwalt und Kli- ent geht es bei Art. 12 lit. a BGFA aber insbesondere nicht darum, die Qualität der Mandatsführung an sich zu regeln. Die Verletzung zivilrechtlicher Pflichten darf nicht über die Generalklausel des Art. 12 lit. a BGFA zu berufsrechtlichen Sanktio- nen führen. Art. 12 lit. a BGFA greift erst ein, wenn das Verhalten gegen Regeln verstösst, die dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Gewährleistung des geordneten Gangs der Rechtspflege dienen. Es muss sich also um ein grobes Fehlverhalten handeln. Ob die Anwältin oder der Anwalt den Rahmen des erteilten Auftrages gesprengt oder umgekehrt den Auftrag nicht oder bloss unvollständig er- füllt hat, stellt demgegenüber eine zivilrechtliche Frage dar, für deren Beurteilung allein der Zivilrichter zuständig ist (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 15). 17. Die Haftung des Anwalts und der Anwältin gegenüber dem Klienten wegen Ver- tragsverletzung, insbesondere wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht, bestimmt sich nach Auftragsrecht. Die Pflichtverletzung kann etwa in falschen Rechtsauskünften, Verkennung der Rechtswirkungen der gerichtlichen Genehmigung einer Schei- dungskonvention, fehlerhafter Abfassung eines Vertrages, ungenügenden Behaup- tungen und Beweisanträgen in Rechtsschriften, versäumten Fristen usw. bestehen (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, Schulthess, 3. Aufl. 2019, S. 650). Die Mandatsführung des Anwaltes steht damit grundsätzlich nicht im Zu- ständigkeitsbereich der Anwaltsaufsichtsbehörde, es sei denn, die Anforderungen an die sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung würden in grober Weise ver- letzt. 18. Art. 12 lit. a BGFA ist – wie bereits ausgeführt – nicht nur anwendbar auf das Ver- hältnis zwischen Anwalt und Klientschaft, sondern ebenso auf das Verhalten des Anwaltes gegenüber Gerichten, Behörden, Gegenparteien und der Öffentlichkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.545/2003 vom 4. Mai 2004 E. 3 und 2A.600/2003 vom 11. August 2004 E. 2.3.). Hierbei ist jedoch besonders zu berücksichtigen, dass sich der Gesetzgeber bei der Vereinheitlichung der Berufs- regeln auf das Wesentliche beschränken wollte. Es kann dabei letztlich nur um Pflichten gehen, die den geordneten Gang der Rechtspflege sicherstellen. Mass- stab für die Beurteilung einer zweifelhaften Handlung oder Äusserung muss des- halb die Frage sein, ob diese über ihre Auswirkung im Einzelfall hinaus geeignet sind, das Vertrauen in Kompetenz und Integrität der Anwaltschaft zu beeinträchti- gen und damit die Funktion der Anwaltschaft im System der Rechtspflege zu stören (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 12). 19. Zu den Pflichten gegenüber den Klienten gehört eine über die auftragsrechtliche hinausgehende berufsrechtliche Treuepflicht, die das Vertrauen in die Person des Anwalts und in die Anwaltschaft an sich stärken sollte (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 25). Nicht jede Pflichtverletzung, die zu einer zivilrechtlichen Haftung führen kann, stellt einen derart groben Verstoss gegen die mandatsrechtliche Treuepflicht dar, 8 dass geradezu auf eine unverantwortliche Berufsausübung zu schliessen wäre (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 26). 20. Zu den Pflichten gegenüber Staat und Behörden gehört, dass der Anwalt die Inter- essenwahrung nur mit rechtlich zulässigen Mitteln betreibt und sich an Recht und Gesetz hält (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 36f.), wobei auch nur rechtlich zulässige Mittel eingesetzt werden dürfen (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 37a). Strafverteidiger haben aber nicht als staatliches Organ oder als Gehilfe des Richters zu funktionie- ren, sondern sind einseitig für den jeweiligen Klienten tätig. Damit hat der Strafver- teidiger sich nicht am staatlichen Strafverfolgungsinteresse, sondern am Interesse seines Klienten an einem Freispruch oder wenigstens möglichst milden Urteil zu orientieren. Dabei kommt ihm ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit zu, was ein erhebliches Spannungspotenzial ergeben kann (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 38). Problematisch wird die Arbeit des Strafverteidigers erst, wenn er positiv störend in die Wahrheitsfindung eingreift oder die Rechtsordnung missachtet beispielsweise durch unwahre Behauptungen, Einflussnahme auf Beweismittel, Zeugenbeeinflus- sung, Empfehlung von Falschaussagen, Hilfe bei der Flucht etc. Der Anwalt hat gegenüber Gerichten und Behörden den gebotenen Anstand zu wahren, da er trotzdem auch Mitarbeiter der Rechtspflege ist. Er hat sich damit auch den Gerichten und Behörden gegenüber so zu verhalten, dass das Vertrauen des Publikums in den Rechtsstaat nicht gefährdet ist (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 44). Die Anwaltsaufsichtsbehörde schreitet jedoch nur ein, wenn die der Behörde «zu Gebot stehenden Ordnungsstrafen nicht ausreichen, insbesondere dann, wenn das beanstandete Verhalten öffentliches Aufsehen erregt, die Interessen der Klient- schaft gefährdet oder Würde und Ansehen des Anwaltsstands beeinträchtigt, so wie bei schweren oder wiederholten Verfehlungen einer Anwältin oder eines An- walts» (BVR 2007, S. 291). 21. Zu den einzelnen Vorwürfen: a. Was den unbestrittenen Alkoholkonsum anlässlich eines Mittagsaperitifs betrifft, besteht für Anwälte – im Gegensatz beispielsweise zu Berufschauffeuren – kei- ne Pflicht, ihre Arbeit absolut nüchtern anzutreten. Wird davon ausgegangen, dass ein privater (Auto-)Fahrer nach dem Konsum eines Aperitifs noch fahrfähig und -berechtigt ist, ist nicht einzusehen, weshalb ein Anwalt seine Arbeit nicht mehr ausführen können sollte, wenn er etwas Alkohol getrunken hat. Zwar mag es ungeschickt sein, nach Alkohol riechend an einer Einvernahme bei der Poli- zei zu erscheinen, jedoch ist darin keine Sorgfaltspflichtverletzung zu erblicken, wenn keine Auswirkungen eines derartigen Alkoholkonsums, der die Erledigung einer ordnungsgemässen Anwalts- bzw. Verteidigertätigkeit ausschliessen wür- de, vorliegen. Jedenfalls ist der Konsum eines Aperitifs nicht geeignet, das An- sehen der gesamten Anwaltschaft in der Öffentlichkeit derart zu schädigen, dass ein disziplinarrechtlich relevanter Verstoss vorliegen würde. Ebenso wenig kann der Konsum eines Aperitifs den geordneten Gang der Rechtspflege stören. 9 b. Was die Erkundigung nach dem Namen des neuen Klienten unmittelbar nach der Vorstellung durch die Polizei betrifft, ist festzuhalten, dass die Erklärungs- versuche des Disziplinarbeklagten nicht zu überzeugen vermögen: Strafverteidi- ger, welche über die Pikettliste für polizeiliche Einvernahmen aufgeboten wer- den, kennen in der Regel – es sei denn, es handelt sich (ausnahmsweise) um ehemalige oder aktuelle Klienten, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist – ihre Klienten und damit deren Namen und die Schreibweise des Namens nicht. Worum es im Pikettfall geht, wie die Klienten heissen und alles Weitere er- fährt der Verteidiger meist erst vor Ort. Damit dürfte zutreffen, dass der Diszipli- narbeklagte seinen Klienten vor der Einvernahme am 20. Juli 2023 nicht ge- kannt hat, wie er ausführte. Ausgeschlossen werden kann jedoch mit derselben Sicherheit, dass der Disziplinarbeklagte im Zeitpunkt der Vorstellung seines Kli- enten vor der Einvernahme die Schreibweise dessen Namen bereits gekannt hat, jedoch nicht die Aussprache: Entweder wurde ihm anlässlich der telefoni- schen Absprache des konkreten Einvernahmetermins ausnahmsweise der Na- me seines künftigen Klienten bereits mitgeteilt, so dass er die Aussprache, aber vielleicht nicht die korrekte Schreibweise des Namens bereits gekannt hätte. Oder er hat vom Namen erst anlässlich der – ebenfalls mündlichen – Vorstellung zu Beginn des Termins erfahren, so dass er auch gewusst hätte, wie der Name korrekt ausgesprochen wird. Diese unglaubhaften Ausführungen des Disziplina- rbeklagten lassen Zweifel an all seinen anderen Ausführungen aufkommen, so dass die gesamten Ausführungen in den Stellungnahmen sehr kritisch zu würdi- gen sind. Jedoch ist auch das Nicht- oder Falschverstehen eines Namens kein relevantes Verhalten, das disziplinarrechtlich zu beanstanden wäre. Auch ist das Nichtver- stehen des Namens kein genügender Anhaltspunkt, von einem übermässigen Alkoholkonsum auszugehen. c. Zu glauben ist dem Disziplinarbeklagten seine Erklärung, er habe erst später, beim Überprüfen der Personalien seines Klienten durch die Polizei, erfahren, dass dieser Schweizer Bürger sei. Dies führt er als Erklärung aus, dass er sich vor seinem Gespräch mit dem Klienten erkundigt habe, ob sein Klient Franzö- sisch oder Englisch spreche. Tatsächlich ist es für die Verteidigung in der Regel nicht einfach, bei einem Erstkontakt während eines Piketteinsatzes auf einen Klienten zu treffen, von dem nichts bekannt ist, auch dessen Sprachkenntnisse nicht. Zwar kann erwartet werden, dass der hinzugezogene Verteidiger aus der Abwesenheit eines Übersetzers schliessen darf und auch tatsächlich schliesst, dass der neue Klient Deutsch spricht. Es ist aber auch ein Akt der Höflichkeit, sich vor Beginn des Gesprächs beim Klienten zu erkundigen, in welcher Spra- che dieser das Gespräch führen möchte. Auch in diesem Verhalten ist damit keine Pflichtverletzung zu sehen. d. Anders verhält es sich mit dem Vorwurf des Schlafens während der Einvernah- me. Zwar wird dieser Vorwurf bestritten, wobei der Eindruck der Polizei, dass er geschlafen habe, gar nicht abgestritten wird. Der Disziplinarbeklagte führt dazu aus, dass er sich teilweise mit der linken Hand an die Stirn gegriffen und den 10 Kopf darauf abgestützt habe und auch mit den Ellenbogen auf die Oberschenkel gestützt habe, um unter dem Pult eingegangene Mitteilungen auf seinem Mobil- telefon lesen zu können. Weder das eine noch das andere Verhalten erklärt je- doch, weshalb bei den befragenden Polizisten der Eindruck des Schlafens ent- standen sein könnte. Weshalb die Polizei zu Unrecht behaupten sollte, der Disziplinarbeklagte habe geschlafen, ist nicht einzusehen. Dies lässt zusammen mit den unglaubhaften Ausführungen des Disziplinarbeklagten zum Namen seines Klienten ernsthafte Zweifel am Wahrheitsgehalt der Ausführungen des Disziplinarbeklagten entste- hen. Schliesslich kann aber offenbleiben, ob er tatsächlich geschlafen oder «nur» einen derart abwesenden Eindruck gemacht hat, dass die anwesenden Personen davon ausgehen mussten, dass er schlafe. Beides ist problematisch. Zudem ist das Verhalten, das als Erklärung für den bei der Polizei entstandenen Eindruck des Schlafens angeführt wird, auch nicht besser: Der Disziplinarbe- klagte führt aus, dass er unter dem Pult eingegangene Nachrichten auf seinem Mobiltelefon gelesen habe. Am 20. Juli 2023 wurde der Beschuldigte u.a. wegen Vorbereitungshandlungen zu einem Raub befragt (pag. 10). Nach Art. 260bis Abs. 1 lit. d des Strafgesetz- buches (StGB, SR 310.0) sind diese Vorbereitungshandlungen mit einer Frei- heitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, es handelt sich also um ein Verbrechen. Deshalb musste der Beschuldigte gestützt auf Art. 130 lit. b und wohl auch lit. d der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verteidigt wer- den. Wäre kein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen, wäre der Disziplinar- beklagte nicht über die Pikettliste bereits zur ersten polizeilichen Einvernahme seines Klienten aufgeboten worden. Daran ändert auch nichts, dass der zustän- dige Staatsanwalt dem Beschuldigten nicht unmittelbar nach dem Widerruf der Einsetzung des Disziplinarbeklagten einen neuen – amtlichen – Anwalt bestellt hat. Davon ausgehend, dass der Beschuldigte verteidigt werden musste, hat sowohl der Klient als auch die Strafverfolgungsbehörde Anspruch darauf, dass der Verteidiger nicht nur körperlich anwesend ist, sondern seine Aufgabe mit voller Konzentration und ohne Ablenkung erfüllt. Dies tut er nicht, wenn er schläft oder auch nur einen abwesenden Eindruck hinterlässt und dies tut er insbesondere auch nicht, wenn er unter dem Tisch seine Nachrichten auf dem Mobiltelefon kontrolliert und/oder liest. Die Einvernahme wurde von zwei Polizisten durchgeführt, einem Befrager und einer Protokollführerin. So ist davon auszugehen, dass es zwar ab und zu zu kurzen Pausen während des Protokollierens kommen konnte, diese jedoch ent- weder nicht lange andauerten oder Diskussionen, wie etwas gesagt wurde und wie dies zu protokollieren ist, geschuldet waren. Auch während dieser Pausen ist die volle Aufmerksamkeit des anwesenden Verteidigers nötig, damit er allen- falls in die Art, wie eine Aussage protokolliert wird, eingreifen kann. Zudem lenkt das Lesen von Nachrichten auf dem Mobiltelefon übermässig ab, sogar wenn nicht über das Protokoll oder eine Aussage diskutiert wird, so dass der Zeit- 11 punkt, in dem wieder zugehört werden muss, verpasst werden kann und des- halb eine Frage oder eine Aussage des Klienten nicht gehört wird. Wird der Einvernahme schlafend gar nicht oder «nur» durch das Mobiltelefon, Rätsel oder Zeitungen abgelenkt gefolgt, werden einerseits die Interessen des Klienten nicht gehörig vertreten, es liegt keine wirksame Verteidigung vor und andererseits wird auch der geordnete Gang der Rechtspflege gestört: Nach Art. 131 Abs. 3 StPO dürfen Einvernahmen ohne notwendige Verteidigung nicht verwertet werden, wenn im Zeitpunkt der Einvernahme bereits erkennbar war, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt und keine Verteidigung organi- siert wird. Somit besteht das Risiko, wenn der Verteidiger schläft oder unauf- merksam oder abgelenkt ist, dass die Einvernahme wiederholt werden muss, damit sie verwertbar ist. Dies stört den geordneten Gang der Rechtspflege er- heblich. Daran ändert auch der Einwand des Disziplinarbeklagten, er habe während der Einvernahme 3,5 A4-Seiten handschriftliche Notizen erstellt, nichts: Das Protokoll umfasst ohne Personalienblatt und Unterschriften 9 dicht be- schriebene Seiten (pag. 10-18), so dass handschriftliche Notizen von weniger als der Hälfte dieses Umfangs gerade nicht darauf schliessen lassen, dass der Einvernahme aufmerksam gefolgt und alles oder jedenfalls Vieles notiert wurde, wenn auch klar festgehalten werden muss, dass es nicht die Pflicht des anwe- senden Verteidigers ist, alles mitzuschreiben. Somit hat der Disziplinarbeklagte sowohl seinem Klienten als auch der Strafver- folgungsbehörde gegenüber seine Berufspflichten verletzt. e. Betreffend Lesen und Lösen von Kreuzworträtseln (lit. f) verhält es sich genau gleich wie betreffend Schlafen oder Lesen von Nachrichten: Auch wenn der Dis- ziplinarbeklagte ausführt, er habe die beiden Hefte lediglich gleichzeitig mit ei- nem Block aus seiner Mappe hervorgenommen, dann nicht darin geblättert und höchstens eine Frage des Kreuzworträtsels gelöst, wenn er nicht mit dem Nach- führen seiner Notizen beschäftigt gewesen sei, während Fragen gestrichen oder modifiziert worden seien oder das Protokoll nachgeführt worden sei, kann ihn dies nicht entlasten. Betreffend Ablenkung und Verpassen des Fortgangs der Einvernahme gilt dasselbe wie betreffend Nachrichten-Lesen. Auch hier hat so- wohl der Klient als auch die Strafverfolgungsbehörde Anspruch darauf, dass der anwesende – notwendige – Verteidiger der Einvernahme ohne Unterbruch, oh- ne Ablenkung und mit voller Konzentration und Aufmerksamkeit folgt. Da der Disziplinarbeklagte dies zugestandenermassen nicht getan hat, sind auch durch dieses Verhalten die Berufspflichten verletzt worden. Im Übrigen dürfte erwartet werden, dass eine Zeitung, die zufällig mit dem Block aus der Mappe gezogen wird, wieder in die Mappe zurückgelegt wird, damit auch nicht der Anschein der Ablenkung entstehen kann. g. Anders verhält es sich wieder mit dem Vorwurf, der Disziplinarbeklagte habe am Schluss der Einvernahme sein Fragerecht nicht wahrgenommen und sich ledig- lich danach erkundigt, welcher Staatsanwalt für diesen Fall zuständig sei. 12 Ob am Schluss einer Einvernahme durch die Verteidigung Fragen zu stellen sind, muss im konkreten Fall beurteilt werden. Während eines Piketteinsatzes, bei dem nur ein ganz kurzes Gespräch mit dem Klienten vor der Einvernahme möglich ist, dürfte es sich in vielen Fällen aufdrängen, in Unkenntnis der Akten und des konkreten Sachverhalts auf ergänzende Fragen zu verzichten, um dem Klienten nicht zu schaden. Damit kann aus dem Umstand, dass durch die Ver- teidigung keine zusätzlichen Fragen gestellt wurden, lediglich eine gewisse Vor- sicht, sicher aber keine Berufsregelverletzung erblickt werden. Dass sich der Verteidiger schliesslich nach dem verfahrensleitenden Staatsan- walt erkundigt hat, stellt sicherlich auch keine Berufsregelverletzung dar, son- dern ist dem Umstand geschuldet, dass in der Regel – insbesondere wenn die Kontaktaufnahme während des Piketts durch die Kantonspolizei erfolgt – die Verfahrensleitung nicht bekannt ist und es daher durchaus Sinn macht, sich nach der zuständigen Person zu erkundigen. h. Betreffend Sudoku ist darauf hinzuweisen, dass im Zeitpunkt, da das Protokoll ausgedruckt wird und von Seiten des Klienten und des Verteidigers auf die Aus- händigung des Ausdruckes zur Durchsicht gewartet wird, tatsächlich kein Grund (mehr) besteht, volle Konzentration auf die Geschehnisse im Einvernahmezim- mer zu richten, zumal auch häufig die anwesenden Polizisten in diesem Zeit- punkt ihr Mobiltelefon zur Hand nehmen. Es mag – insbesondere zusammen mit dem übrigen Verhalten des Disziplinarbeklagten – allerdings ungeschickt sein, sich derart ablenken zu lassen und mag auch unhöflich gegenüber den anwe- senden Personen sein, insbesondere dem eigenen Klienten gegenüber, verletzt aber die Regeln des allgemeinen Anstands nicht derart, als darin eine Berufs- pflichtverletzung gesehen werden könnte. Es ist auch nicht an der Aufsichts- behörde, den Stil von Anwälten zu beurteilen. Letzteres liegt in der Verantwor- tung der Anwälte selbst, resp. auch in derjenigen ihrer Klienten. Es gilt – unter Beachtung der spezifischen anwaltsrechtlichen Vorgaben – auch hier, was das Bundesgericht in einem Zivilverfahren festgehalten hat: «Es ist zwischen einem unanständigen und einem rechtwidrigen Verhalten zu unterscheiden. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsordnung, jedes Fehlverhalten zu sanktionieren» (Urteil des Bundesgerichts 4C.174/2004 vom 5. August 2004 E. 2.3.2.). i. Auch darin, dass der Disziplinarbeklagte mehr Zeit benötigt hat, um das Proto- koll durchzulesen als sein Klient, kann keine Berufspflichtverletzung gesehen werden, zumal viele Befragte das Protokoll kaum oder gar nicht durchlesen. Soll die Verteidigung das Protokoll aufmerksam durchlesen, was auch zu ihren Pflichten gehört, beansprucht dies Zeit. Führt der Disziplinarbeklagte allerdings aus, dass er nicht nur die Antworten, sondern auch die Fragen aufmerksam ge- lesen habe, um einen vertiefteren Eindruck in konkrete Vorhaltungen aus ande- ren Einvernahmen zu erhalten, so vermag dies zu erstaunen. Die Kontrolle der Fragen gehört durchaus auch zu den Pflichten des Verteidigers, jedoch hätten ihm die Vorhaltungen schon aus der Befragung selbst bekannt sein müssen. Waren sie dies nicht, zeigt dies, dass er der Einvernahme tatsächlich nicht auf- merksam genug gefolgt ist, sei es, dass er geschlafen hat oder sich durch sein 13 Mobiltelefon, Zeitungen oder Rätsel hat ablenken lassen. Zudem ist festzuhal- ten, dass zwar während der Befragung tatsächlich Vorhaltungen aus anderen Protokollen gemacht wurden, diese aber erstaunlich kurz waren und vom Inhalt her schon während der Befragung hätten erfasst und notiert werden müssen. Dass der Disziplinarbeklagte die Vorhaltungen erst beim Durchlesen erfasst hat, macht nochmals deutlich, dass er während der Einvernahme äusserst unauf- merksam und unkonzentriert gewesen sein muss. j. Betreffend Verhalten beim Hinausgehen ist vorab festzuhalten, dass dieses nicht die Berufspflichten im eigentlichen Sinne betrifft und auch kein unanstän- diges Verhalten zu zeigen vermöchte. Tatsächlich ist es – wie vom Disziplinar- beklagten ausgeführt – erstaunlich, dass beim Hinausgehen kein ortskundiger Polizist vorangegangen ist. Es ist weder die Pflicht des Verteidigers, sich den Weg durch das Labyrinth, das grosse Polizeigebäude wie beispielsweise die Gebäude am Waisenhausplatz in Bern häufig darstellen, vorbei an Büros und durch Gänge bis zu einem Einvernahmeraum zu merken, zumal kein Besucher sich alleine im Polizeigebäude bewegen darf. Besucher werden immer von ei- nem Polizisten begleitet. Im Nichtkennen des Weges kann keine Berufspflicht- verletzung erblickt werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es nicht zu erstaunen vermag, dass der Disziplinarbeklagte, der vorangehen und sich wohl immer wieder umdrehen musste, um sich nach dem Weg zu erkundigen, schliesslich eine Person, die im Eingangsbereich sass, gar nicht bemerkte, so dass es nachvollziehbar ist, dass er sich schliesslich gar nicht daran erinnern konnte, dass er noch beinahe einen Zusammenprall mit einer offenbar im War- tebereich wartenden Person hatte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in der Tatsache, dass der Disziplinarbe- klagte der Einvernahme nicht aufmerksam und konzentriert genug folgte, sondern sich durch verschiedene Mittel ablenken liess, eine Berufspflichtverletzung zu se- hen ist. IV. Sanktion 22. Gemäss Art. 17 BGFA kann die Aufsichtsbehörde bei Verletzung dieses Gesetzes die abschliessend aufgezählten Disziplinarmassnahmen anordnen, welche von ei- ner Verwarnung bis zu einem dauernden Berufsverbot reichen; geordnet nach der Schwere und beginnend mit der mildesten sind dies Verwarnung, Verweis, Busse bis zu CHF 20'000.00, befristetes und dauerndes Berufsausübungsverbot. 23. Die Disziplinierung des fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls auszurichten (POLEDNA, in: Fell- mann/Zindl, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 17 N 26). Bei der Bemessung der Sanktion ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (BGE 106 Ia 121). Ausschlaggebend sind einerseits die Schwere des Verstosses gegen die Berufspflichten, andererseits das Mass des Verschuldens und das beruf- liche Vorleben des Anwalts (POLEDNA, a.a.O., Art. 17 N 23 ff., insb. 27). Die Schwere der Sanktion hat sich überdies an ihrem Zweck zu orientieren. Dieser be- 14 steht neben der Wahrung der Disziplin innerhalb des Berufsstandes insbesondere darin, den fehlbaren Anwalt zu einem in Zukunft standeskonformen Verhalten zu veranlassen (POLEDNA, a.a.O., Art. 17 N 23 ff.). 24. Eine Verwarnung findet bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwen- dung. Ein Verweis wird bei leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden sowie bei einer wieder- holten leichten Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen (POLEDNA, a.a.O., Art 17 N 32). Eine Busse liegt im «Mittelfeld» der disziplinarischen Sanktionen. Der den Disziplinarbehörden zur Verfügung stehende Bussenrahmen ist sehr weit und die Bussenhöhe ist dabei an den persönlichen, insbesondere finanziellen Verhält- nissen des Anwalts zu bemessen (POLEDNA, a.a.O., Art. 17 N 33 ff.). 25. Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass der Disziplinarbeklagte seit dem 10. Sep- tember 2002 im Anwaltsregister eingetragen ist. Er hat sich bisher klaglos verhal- ten. Objektiv liegt ein Verstoss im unteren mittleren Bereich vor. Der Disziplinarbeklagte hat sowohl die Interessen seines Klienten als auch die Interessen des Staates am geordneten Gang der Rechtspflege verletzt. Allerdings fanden sämtliche Verletzun- gen im Rahmen einer einzigen Einvernahme statt. Selbst wenn die Prozesshand- lung wegen der Wahrung der Verteidigungsrechte des Klienten wiederholt werden müsste, hält sich der zusätzliche Aufwand in Grenzen. Ein unmittelbarer konkreter Schaden für den Klienten ist auch nicht entstanden. Eine Verwarnung (Art. 17 lit. a BGFA) als mildeste Sanktion erscheint daher als angemessen. Es ist davon auszugehen, dass diese genügt, um den Disziplinarbe- klagten dazu anzuhalten, diesem Bereich der Berufsausübung künftig die erforder- liche Aufmerksamkeit zu schenken. V. Kosten 26. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2’000.00 aufzuerlegen. Wird eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt, hat der Disziplinarbeklagte gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Par- teientschädigung. 15 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Fürsprecher A.________ wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA in Anwen- dung von Art. 17 lit. a BGFA verwarnt. 2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 2'000.00 werden dem Disziplinarbe- klagten zur Zahlung auferlegt. 3. Parteikostenersatz und/oder Parteientschädigung werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Disziplinarbeklagten 5. Der Anzeigerin wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG). Bern, 3. Juli 2024 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde Der Präsident: Oberrichter Zuber Die Gerichtsschreiberin: Spielmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde ge- führt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html. Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. 16