30. In Anbetracht aller Umstände erscheint vorliegend nach dem Gesagten für beide Verstösse gegen das BGFA eine Busse in der Höhe von CHF 2'500.00 im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA als angebrachte und verhältnismässige Disziplinarmassnahme. VI. Kosten 31. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'500.00 aufzuerlegen. 32. Der Disziplinarbeklagte hat gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung; er hat dies auch nicht verlangt.