Der Disziplinarbeklagte hätte die Unzulässigkeit der Mandatsübernahme bei gebotener Sorgfalt von Anfang an erkennen und sich danach richten müssen. Relativierend ist zu berücksichtigen, dass vorliegend vorab der Parteiwechsel innerhalb relativ kurzer Frist verbunden mit einer Beratung im selben Rechtsgebiet sowie der Möglichkeit, Kenntnisse zu verwenden, stossend erscheint. Dass effektiv vertrauliche Kenntnisse verwendet wurden, ist demgegenüber nicht erstellt und wird von der Anzeigerin denn auch nicht geltend gemacht.