28. Es handelt sich bei der verspäteten Herausgabe nach der Praxis der Aufsichtsbehörde um einen leichten Verstoss. Die Unterlagen wurden zwar herausgegeben, jedoch klar verspätet. Da das Mandatsverhältnis bereits 6 Monate zuvor aufgelöst wurde, ist vorstellbar, dass die Herausgabe von Akten ein administrativer Mehraufwand bedeutete, indem diese bereits archiviert waren. Das Verschulden ist bei dieser Ausgangslage deshalb als leicht zu qualifizieren.