26. Bei der Bemessung der Sanktion ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Ausschlaggebend sind einerseits die Schwere des Verstosses gegen die Berufspflichten, andererseits das Mass des Verschuldens und das berufliche Vorleben des Anwalts (POLEDNA, in: FELLMANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsge-