24. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Disziplinarbeklagte mit der Übernahme des Mandats für D.________ gegen die Anzeigerin gegen Art. 12 lit. c BGFA verstossen hat. V. Disziplinarmassnahme 25. Durch sein Verhalten hat der Disziplinarbeklagte, wie oben dargelegt, gegen Art. 12 lit. a und c BGFA verstossen. Bei einem Verstoss gegen das BGFA kann die Disziplinarbehörde gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu CHF 20'000.00, ein befristetes oder ein dauerndes Berufsausübungsverbot verhängen.