BGFA vorliegt. Es reicht hierbei nicht, dass der Disziplinarbeklagte in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2023 festhält, dass keine Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandat im neuen Mandat hätten verwendet werden können. Es reicht bloss die Möglichkeit, dass Kenntnisse verwendet werden könnten. Angesichts der Tatsache, dass der Disziplinarbeklagte für D.________ als Vorsitzender der Geschäftsleitung der Anzeigerin arbeitsrechtliche Abklärungen getätigt hat und nun D.________ in einem arbeitsrechtlichen Verfahren gegen die Anzeigerin vertritt, ist ein enger Sachzusammenhang zu bejahen.