Es ist unstrittig und geht aus den Akten hervor, dass unter anderem der Disziplinarbeklagte D.________ in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit gegen die Anzeigerin vertrat (vgl. die Stellungnahme vom 1. Februar 2023 [pag. 41]). Dabei ging es unter anderem ebenfalls um die Zulässigkeit einer vertrauensärztlichen Untersuchung bei Arbeitsunfähigkeit (pag. 25). Mit diesem Mandat ist der Sachzusammenhang folglich gegeben, weshalb ein Interessenkonflikt nach Art. 12 lit. c BGFA vorliegt.