Da E.________ und F.________ zu diesem Zeitpunkt Angestellte der Anzeigerin (im gekündigten Arbeitsverhältnis) waren, handelt es sich bei den Mails und bei der telefonischen Nachfrage bei verschiedenen Arztpraxen um eine Beratung arbeitsrechtlicher Natur. Der Disziplinarbeklagte führt denn diesbezüglich auch aus, es habe sich «am Rande» die Frage gestellt, ob gegenüber Arbeitnehmern, welche eine Arbeitsunfähigkeit geltend machten, eine vertrauensärztliche Untersuchung angeordnet werden könne (pag. 63). Es ist unstrittig und geht aus den Akten hervor, dass unter anderem der Disziplinarbeklagte D.________