7 mende Arztpraxen angerufen habe. In der Stellungnahme vom 18. Januar 2023 bestreitet der Disziplinarbeklagte die Anzeigerin je in arbeitsrechtlichen Belangen (pag. 107) vertreten zu haben. Dies widerspricht jedoch dem Leistungsbeschrieb der Honorarnote Nr. 2201284 (pag. 7), die festhält, dass der Disziplinarbeklagte am 10. Mai 2023 eine E-Mail an D.________ versandt hatte betreffend vertrauensärztlicher Untersuchung. D.________ war bis zum 11. Januar 2023 Mitglied der Geschäftsleitung der Anzeigerin.