23. Es ist unbestritten, dass der Disziplinarbeklagte die Anzeigerin im Frühling und Sommer 2022 vertreten hat. Aus den Honorarnoten, der Anzeige vom 18. Januar 2023 und der ausführlichen Stellungnahme des Disziplinarbeklagten vom 12. Mai 2023 ergeht, dass es sich um eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit handelte. Aus der Honorarnote (pag. 7) vom 24. Juni 2022 wird jedoch aus dem Leistungsbeschrieb klar, dass der Disziplinarbeklagte im Auftrag der Anzeigerin auch im Bereich Arbeitsrechts beraten hat. Dies lässt sich auch im Mail-Verlauf vom 9. Mai 2022 und 10. Mai 2022 zwischen D.______